„wir helfen bei Untersuchungshaft“
Eine
bereits
angeordnete
Untersuchungshaft
-
z.B,
wegen
Fluchtgefahr,
etc.
-
bedeutet
nicht,
dass
man
sich
dieser
Anordnung bis zum Ende der Hauptverhandlung bedingslos beugen muss.
Für
die
Angeklagten
kann
hier
die
Haftbeschwerde
ein
erster
Schritt
in
RIchtung
Freiheit
sein.
Schon
deswegen,
da
man
auf
diese
Art
und
Weise
eine
“berufungsmäßige
Einschätzung”
der
nächsthöheren
Instanz
erhalten
kann,
obgleich
in
den
größeren
Strafsachen
am
Ende
des
eigentichen
Urteilsverfahrens
meist
nur
eine
Revision
zum
Bundesgerichtshof
-
und
eben gerade keine “Berufung” möglich ist.
Bei
der
Anordnung
und
Aufrechterhaltung
der
Untersuchungshaft
ist
stets
das
Spannungsverhältnis
zwischen
dem
in
Art.
2
Abs.
2
Satz
2
GG
gewährleisteten
Recht
des
Einzelnen
auf
persönliche
Freiheit
und
den
unabweisbaren
Bedürfnissen
einer
wirksamen
Strafverfolgung zu beachten, da grundsätzlich nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden darf.
Der
Entzug
der
Freiheit
eines
der
Straftat
lediglich
Verdächtigen
ist
wegen
der
Unschuldsvermutung,
die
ihre
Wurzel
im
Rechtsstaatsprinzip
des
Art.
20
Abs.
3
GG
hat
und
auch
in
Art.
6
Abs.
2
EMRK
ausdrücklich
hervorgehoben
ist,
nur
ausnahmsweise
zulässig.
Dabei
muss
den
vom
Standpunkt
der
Strafverfolgung
aus
erforderlich
und
zweckmäßig
erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen
der
Freiheitsanspruch
des
noch
nicht
rechtskräftig
verurteilten
Beschuldigten
als
Korrektiv
gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Mit
zunehmender
Dauer
der
Untersuchungshaft
vergrößert
sich
das
Gewicht
des
Freiheitsanspruchs
regelmäßig
gegenüber
dem
Interesse
an
einer
wirksamen
Strafverfolgung.
Daraus
folgt
zum
einen,
dass
die
Anforderungen
an
die
Zügigkeit
der
Arbeit
in
einer
Haftsache
mit
der
Dauer
der
Untersuchungshaft
steigen.
Zum
anderen
nehmen
auch
die
Anforderungen
an
den
die
Haftfortdauer
rechtfertigenden Grund zu.
Die
Strafverfolgungsbehörden
und
Strafgerichte
müssen
daher
alle
möglichen
und
zumutbaren
Maßnahmen
ergreifen,
um
die
notwendigen
Ermittlungen
mit
der
gebotenen
Schnelligkeit
abzuschließen
und
eine
gerichtliche
Entscheidung
über
die
einem
Beschuldigten
vorgeworfenen
Taten
herbeizuführen.
So
ist
im
Falle
der
Entscheidungsreife
über
die
Zulassung
der
Anklage
zur
Hauptverhandlung
zu
beschließen
und
anschließend
im
Regelfall
innerhalb
von
weiteren
drei
Monaten
mit
der
Hauptverhandlung
zu
beginnen.
Zur
Durchführung
eines
geordneten
Strafverfahrens
und
zur
Sicherstellung
der
Strafvollstreckung
kann
die
Untersuchungshaft
aber
dann
nicht
mehr
als
notwendig
anerkannt
werden,
wenn
ihre
Fortdauer
durch
Verfahrensverzögerungen
verursacht
ist,
die
ihre
Ursache
nicht
in
dem
konkreten
Strafverfahren
haben
und
daher
von
dem
Beschuldigten
nicht
zu
vertreten,
sondern
vermeidbar
und
sachlich
nicht
gerechtfertigt
sind.
Entsprechend
dem
Gewicht
der
zu
ahndenden
Straftat
können
zwar
kleinere
Verfahrensverzögerungen
die
Fortdauer
der
Untersuchungshaft
rechtfertigen.
Allein
die
Schwere
der
Tat
und
die
sich
daraus
ergebende
Straferwartung
vermögen
aber
bei
erheblichen,
vermeidbaren
und
dem
Staat
zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen
nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen.
So
kann
z.B.
eine
nicht
nur
kurzfristige
Überlastung
eines
Gerichts
insofern
niemals
Grund
für
die
Anordnung
der
Haftfortdauer
sein.
Vielmehr
kann
die
nicht
nur
kurzfristige
Überlastung
eines
Gerichts
selbst
dann
die
Fortdauer
der
Untersuchungshaft
nicht
rechtfertigen,
wenn
sie
auf
einem
Geschäftsanfall
beruht,
der
sich
trotz
Ausschöpfung
aller
gerichtsorganisatorischen
Mittel
und
Möglichkeiten
nicht
mehr
innerhalb
angemessener
Fristen
bewältigen
lässt.
Die
Überlastung
eines
Gerichts
fällt
-
anders
als
unvorhersehbare
Zufälle
und
schicksalhafte
Ereignisse
-
in
den
Verantwortungsbereich
der
staatlich
verfassten
Gemeinschaft.
Dem
Beschuldigten
darf
nicht
zu-
gemutet
werden,
eine
längere
als
die
verfahrensangemessene
Aufrechterhaltung
des
Haftbefehls
nur
deshalb
in
Kauf
zu
nehmen,
weil
der
Staat
es
versäumt,
seiner
Pflicht
zur
verfassungsgemäßen
Ausstattung
der
Gerichte
zu
genügen.
Im
Rahmen
der
von
den
Fachgerichten
vorzunehmenden
Abwägung
zwischen
dem
Freiheitsanspruch
des
Betroffenen
und
dem
Strafverfolgungsinteresse
der
Allgemeinheit
ist
die
Angemessenheit
der
Haftfortdauer
anhand
objektiver
Kriterien
des
jeweiligen
Einzelfalles
zu
prüfen;
insofern
sind
in
erster
Linie
die
Komplexität
der
einzelnen
Rechtssache,
die
Vielzahl
der
beteiligten
Personen
und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung.
Der
Vollzug
einer
Untersuchungshaft
von
z.B.
mehr
als
einem
Jahr
bis
zum
Beginn
der
Hauptverhandlung
oder
dem
Erlass
des
Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein.
Da
der
Grundrechtsschutz
auch
durch
die
Verfahrensgestaltung
zu
bewirken
ist,
unterliegen
Haftfortdauerentscheidungen
insofern
einer
erhöhten
Begründungstiefe.
In
der
Regel
sind
in
jedem
Beschluss
über
die
Anordnung
der
Fortdauer
der
Untersuchungshaft
aktuelle
Ausführungen
zu
dem
weiteren
Vorliegen
ihrer
Voraussetzungen,
zur
Abwägung
zwischen
dem
Freiheitsgrundrecht
des
Beschuldigten
und
dem
Strafverfolgungsinteresse
der
Allgemeinheit
sowie
zur
Frage
der
Verhältnismäßigkeit
geboten,
weil
sich
die
dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können.
Die
zugehörigen
Ausführungen
müssen
in
Inhalt
und
Umfang
eine
Überprüfung
des
Abwägungsergebnisses
am
Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit
nicht
nur
für
den
Betroffenen
selbst,
sondern
auch
für
das
die
Anordnung
treffende
Fachgericht
im
Rahmen
einer
Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.
So
vermag
z.B.
eine
als
unzureichend
empfundene
personelle
Ausstattung
eines
Gerichts
eine
längere
als
die
verfahrensangemessene
Untersuchungshaft
eines
Beschuldigten
in
keinem
Fall
zu
rechtfertigen.
Kann
dem
verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebot
in
Haftsachen
nicht
Rechnung
getragen
werden,
weil
der
Staat
seiner
Pflicht
zur
verfassungsgemäßen
Ausstattung
der
Gerichte
nicht
nachkommt,
haben
die
mit
der
Haftprüfung
betrauten
Fachgerichte
die
verfassungsrechtlich
gebotenen
Konsequenzen
zu
ziehen,
indem
sie
die
Haftentscheidung
aufheben;
ansonsten
verfehlen
sie
die
ihnen
obliegende
Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen.
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