„Geblitzt ? Wir helfen bei Fahrverboten
und Geschwindigkeitsübertretungen“
Wo
vor
etlichen
Jahrzehnten
die
Messung
von
Geschwindigkeitsübertretungen
noch
mit
der
Stoppuhr
vollzogen
wurden,
sind
die
heutigen
Radarmeßgeräte
an
den
ca.
4.000
Blitzerstandorten
High-Tech
Anlagen
und
ohne
tiefgehende
Kenntnisse
der
Physik
kaum
mehr zu analysieren.
Hinzu
kommt,
dass
die
Gerichte
sich
von
selbst
aufgrund
der
Vielzahl
der
Fälle
nicht
mehr
um
die
Ordnungsgemäßheit
der
Messung
im
Detail
kümmern,
sondern
häufig
auf
die
Zulassung
der
Geräte
durch
die
PTB
abstellen
und
diese
genügen
lassen.
Hier
ist
der
unbedingter Einsatz unserer spezialisierten Anwälte gefragt.
Den
Kommunen
ist
das
Verhalten
der
Gerichte
meist
recht,
da
im
Gegensatz
zu
den
Anfängen
der
Geschwindigkeitsmessungen
nach
dem
zweiten
Weltkrieg
durch
den
Rennfahrer
Gatsonidis
heute
teilweise
weniger
die
Optimierung
der
Fahrweise
oder
der
Verkehrsschutz
sondern
meistens
die
Einnahmen
der
Kommunen
im
Vordergrund
stehen.
Meist
haben
sich
die
Ausgaben
z.B.
für
die
sogenannten “starren Kästen” schon nach wenigen Monaten amortisiert.
Einen
Führerschein
zu
erhalten
oder
sich
gegen
Bußgelder
aus
dem
Bußgeldkatalog
zu
wehren
ist
überdies
auch
deswegen
für
den
anwaltlichen
Sachbearbeiter
fordernd,
da
es
sich
bei
den
verhängten
Sanktionen
um
Standardmaßnahmen
handelt
von
denen
die
Gerichte üblicherweise nicht abweichen (wollen).
So
hat
z.B.
der
BGH
am
08.05.2013
unter
dem
Aktenzeichen
4
StR
336/12
entschieden,
dass
im
Bußgeldverfahren
sogar
die
Urteilsgründe
auch
dann
innerhalb
der
Frist
des
§
275
Abs.
1
Satz
2
StPO
zu
den
Akten
gebracht
werden
dürfen,
wenn
der
Staatsanwaltschaft,
die
an
der
Hauptverhandlung
nicht
teilgenommen
hat,
auf
Veranlassung
des
Richters
zunächst
ein
von
diesem
unterzeichnetes
Hauptverhandlungsprotokoll,
das
bereits
alle
nach
§
275
Abs.
3
StPO
erforderlichen
Angaben
enthält
und
dem
ein
ebenfalls
durch
den
Richter
unterzeichnetes
Urteilsformular
mit
vollständigem
Tenor
und
der
Liste
der
angewandten
Vorschriften
als
Anlage
beigefügt
ist,
mit
der
Bitte
um
Kenntnisnahme
vom
Protokoll
der
Hauptverhandlung
sowie
der
Anfrage
zugeleitet
worden
ist,
ob
auf
Rechtsmittel
verzichtet
werde,
und
der
Betroffene,
dessen
Verzichtserklärung
nicht gemäß § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich war, nachfolgend Rechtsbeschwerde eingelegt hat.
Unsere Aufgabe ist es daher die Richtung von “Verurteilung” auf “Freispruch” oder “Einstellung” zu ändern.
Deswegen
setzen
wir
hier
bereits
auf
der
Tatbestandsebene
an
und
arbeiten
mit
spezialisierten
Sachverständigen
-
bereits
im
Vorfeld
einer
Gerichtsverhandlung
-
zusammen.
Die
rechtliche
Bearbeitung
erfordert
daher
neben
genauer
Kenntnis
der
doch
recht
unterschiedlichen Vorgaben durch die jeweiligen Oberlandesgerichte auch ein hohes Maß an technischem Sachverstand.
Auch
sei
in
diesem
Zusammenhang
angemerkt,
dass
wir
entsprechend
stets
versuchen
vorteilhafte
Ansichten
aus
anderen
Rechtsgebieten für unsere Mandanten durch einen Blick “über den Tellerrand” nutzbar zu machen.
So
sind
die
strengen
Vorgaben
an
die
Gerichte
nicht
mehr
zeitgemäß.
Auch
darf
jeder
Richter
von
diesen
abweichen.
Das
häufige
Argument
der
Richter
wonach
ein
mildes
Urteil
ohnehin
im
Rahmen
der
Rechtsbeschwerde
aufgehoben
würde
ist
nach
unserer
Meinung
allenfalls
eine
pure
Prognoseneinschätzung
und
überdies
völlig
unerheblich.
Es
ist
nämlich
kein
überzeugendes
Sachargument
wenn
ein
Richter
zu
erkennen
gibt
eine
mildere
Bestrafung
vertreten
zu
können
und
diese
aber
nur
deswegen
nicht
ausurteilen
möchte,
weil
etwaig
ein
höheres
Gericht
von
der
entsprechenden
Milde
nicht
überzeugt
werden
könnte.
Ansichten
und
Vorstellungen
können
sich
nämlich
über
die
Zeit
ändern
und
sollten
dies
wohl
gerade
vor
dem
Hintergrund
der
gesellschaftlichen
Akzeptanz
gewisser
Übertretungen
auch.
Gerade
wenn
es
sich
um
Augenblicksversagen
handelt.
Rechtsansichten
die
früher
einmal
zeitgemäß waren, müssen es heute nicht mehr sein.
Am plastischten bringt dies wohl ein Urteil des BAG zum Ausdruck.
“...Die
über
den
Einzelfall
hinausreichende
Wirkung
gerichtlicher
Gesetzesauslegung
beruht
nur
auf
der
Überzeugungskraft
ihrer
Gründe
sowie
der
Autorität
und
den
Kompetenzen
des
Gerichts.
Ein
Gericht
kann
deshalb
von
seiner
bisherigen
Rechtsprechung
abweichen,
auch
wenn
keine
wesentlichen
Änderungen
der
Verhältnisse
oder
der
allgemeinen
Anschauungen
eingetreten
sind.
Eine
Änderung
der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ist
somit
grundsätzlich
unbedenklich,
wenn
sie
hinreichend
begründet
ist
und
sich
im
Rahmen
einer
vorhersehbaren
Entwicklung
hält.
Es
reicht
aus,
wenn
ein
Gericht
den
im
Rechtsstaatsprinzip
verankerten
Grundsatz
des
Vertrauensschutzes
beachtet
und
ihm
erforderlichenfalls
durch
Billigkeitserwägungen
Rechnung
trägt
(vgl.
BAG
Urteil
vom
10.12.2013,
9
AZR
494/12,
Rn.
16
mit
Hinweis
auf
BAG
Urteil
vom
19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27).”
Gerne
können
Sie
uns
gerne
jederzeit
kostenfrei
anfragen.
Wir
stehen
Ihnen
mit
rechtlichem
Rat
zur
Seite
und
helfen
bei
der
Lösung
Ihres
Anliegens.
Vorab
sei
an
dieser
Stelle
jedoch
darauf
hingewiesen
dass
Sie
keinerlei
Rechte
wie
Schadensersatz, etc., gegen den Hersteller eines etwaige verwendeten Radarwarners geltend machen können:
So
hat
z.b.
im
Rahmen
von
Gewährleistungsansprüchen
der
unter
anderem
für
das
Kaufrecht
zuständige
VIII.
Zivilsenat
des
Bundesgerichtshofs
mit
Urteil
vom
23.
Februar
2005,
Az:
VIII
ZR
129/04
,
bereits
entschieden,
daß
dem
Käufer
eines
Radarwarngeräts
aufgrund
des
wegen
Sittenwidrigkeit
nichtigen
Kaufvertrages
kein
Anspruch
auf
Rückabwicklung
trotz
mangelhaften
Radarwarngerätes
zusteht.
Der
Bundesgerichtshof
hat
den
Vertrag
über
den
Kauf
des
Radarwarngeräts
deswegen
als
gem.
§
138
Abs.
1
BGB
nichtig
eingeordnet,
weil
der
Kauf
eines
Radarwarngeräts,
das
aufgrund
seiner
Codierung
zum
Einsatz
im
deutschen
Straßenverkehr
bestimmt
ist,
der
Begehung
eines
nach
§
23
Abs.
1
b
der
Straßenverkehrsordnung
(StVO)
verbotenen
Verhaltens
im
Straßenverkehr
dient,
durch
das
Geschwindigkeitskontrollen
unterlaufen
und
Geschwindigkeitsübertretungen
mit
den
damit
verbundenen
Gefahren
für
Leib
und
Leben
Dritter
begünstigt
werden.
Ein
solches
Rechtsgeschäft,
das
letztlich
darauf
gerichtet
ist,
die
Sicherheit
im
Straßenverkehr
zu
beeinträchtigen,
verstößt
gegen
die
guten
Sitten
und
ist
deshalb
von
der
Rechtsordnung
nicht
zu
billigen
(§
138
Abs.
1
BGB).
Zwar
untersagt
§
23
Abs.
1
b
StVO
nicht
schon
den
Erwerb
eines
Radarwarngeräts,
sondern
erst
dessen
Betrieb
oder
betriebsbereites
Mitführen
im
Kraftfahrzeug.
Jedoch
ist
der
Erwerb
des
Geräts
eine
unmittelbare
Vorbereitungshandlung
für
dessen
Betrieb,
wenn
das
Gerät
für
den
Betrieb
im
deutschen
Straßenverkehr
erworben
wird.
Deshalb
ist
bereits
ein
solcher
Erwerb
rechtlich
zu
mißbilligen.
Aufgrund
der
Unwirksamkeit
des
Kaufvertrages
konnten
daher
vertragliche
Gewährleistungsansprüche
trotz
Mängel
des
Radarwarngeräts
nicht
entstehen.
Aber
auch
ein
Anspruch
auf
Rückzahlung
des
zur
Erfüllung
des
nichtigen
Vertrages
geleisteten
Kaufpreises
stand
nicht
zu.
Nach
§
817
Satz
2
BGB
ist
der
Rückforderungsanspruch
ausgeschlossen,
wenn
wie
im
vorliegenden
Fall
beiden
Parteien
ein
Verstoß
gegen
die
guten
Sitten
zur
Last
fällt.
Der
Ausschluß
des
Rückforderungsanspruchs
trifft
den
Käufer
dabei
auch
unter
Berücksichtigung
des
Umstandes,
daß
der
Verkäufer
infolge
der
Anwendung
des
§
817
Satz
2
BGB
aus
dem
sittenwidrigen
Vertrieb
von
Radarwarngeräten
wirtschaftliche
Vorteile
zieht,
nicht
unbillig.
Denn
der
Käufer
handelt
ebenfalls
sittenwidrig
und
steht
dem
verbotenen
Verhalten
noch
näher
als
der
Verkäufer,
weil
er
das
Radarwarngerät
zu
dem
Zweck
erwarb,
es
entgegen
dem
Verbot
des
§
23
Abs.
1
b
StVO
zu
verwenden.
Es
hat
deshalb
dabei
zu
bleiben,
daß
die
in
§
817
Satz
2
geregelte
Rechtsschutzverweigerung
grundsätzlich
die
Vertragspartei
trifft,
die
aus
dem
sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.
Fahrverbot & Geschwindigkeit
Straf- & Verkehrsrecht
Ordnungswidrigkeit !!
§
§
BEACHTEN SIE UNBEDINGT den Hinweis von Rechtsanwalt und
Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur., von PORKERT Rechtsanwälte:
Gerade im Zusammenhang mit den kostenintensiven Bußgeldverfahren im In- und Ausland
kümmern wir uns selbstverständlich auch stets kostenfrei um die Übernahme der Kosten
durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Dies gilt insbesondere für die meist recht teuren
Sachverständigenkosten.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.